Verbrennung bestimmter pflanzlicher Abfälle

Vom 01.10. bis zum 30.11.2009 und vom 01.02.2010 bis zum 15.03.2010 ist es wieder gestattet, in Haus- und Kleingärten, sowie in Gärten auf Erholungsgrundstücken, nicht kompostierbare oder nicht verwertbare bzw. von Schädlingen und Krankheiten befallene pflanzliche Abfälle in einem Kleinfeuer entsprechend der Verbrennungsverordnung des Landkreises Stendal vom 24.09.2008 zu verbrennen. Je Gartengrundstück ist ein solches Kleinfeuer nur einmal an einem Mittwoch oder Samstag ab 9:00 Uhr erlaubt.
Bei der Durchführung ist zu beachten, dass ein Mindestabstand von 5 m zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen eingehalten wird, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle einer volljährigen Person zu halten ist, dass geeignetes Gerät zur Feuerbekämpfung zur Verfügung steht und dass die Verbrennungsstelle nicht verlassen wird, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

Rauchentwicklung und Funkenflug, die zu einer erheblichen Belästigung führen, sind zu vermeiden. Treten diese auf, sind unverzüglich Maßnahmen zur Unterbindung durchzuführen, gegebenenfalls ist das Feuer zu löschen. Häusliche Abfälle, Mineralölprodukte, Chemikalien etc. oder beschichtete bzw. behandelte Hölzer dürfen nicht verbrannt werden.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3 oder 4, bei starkem Wind, bei hohem Feuchtigkeitsgehalt der Abfälle, bei Nebel bzw. Smog und an gesetzlichen Feiertagen.
Aus letztgenanntem Grund ist es in diesem Jahr auch erst am 07.10. erstmals möglich, kranke und nicht kompostierbare Gartenabfälle zu verbrennen.

Alle sonstigen pflanzlichen Abfälle können eigenkompostiert, geschreddert, Recyclinghöfen bzw. Kompostieranlagen angedient oder über die Biotonne einer Verwertung zugeführt werden.

Den genauen Wortlaut der Verordnung können Sie auf der Seite des Landkreises Stendals in der Rubrik hier nachlesen.

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